Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2006 » 2) Rs. C-232/04 und Rs. C-233/04 Nurten Güney-Görres (C-232/04) und Gul Demir (C-233/04) ./. Securicor Aviation (Germany) Ltd. und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG – Anm. Brigitte Egartner, Linz

2) Rs. C-232/04 und Rs. C-233/04 Nurten Güney-Görres (C-232/04) und Gul Demir (C-233/04) ./. Securicor Aviation (Germany) Ltd. und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG – Anm. Brigitte Egartner, Linz

Art. 1 der Richtlinie 2001 / 23 / EG

Artikel 1 der Richtlinie 2001 / 23/ EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensoder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs nach dieser Vorschrift im Fall einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Feststellung einer Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Übergangs dieser Mittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.

Urteil des EuGH vom 15. 12. 2005

Seiten 360 - 366

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZESARdigital.de/ZESAR.09.2006.360

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