DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-10 |
Parlament:
• Gesundheitsausschuss befürwortet mindestens zehnjährige Schulbildung für Krankenschwestern
• Gesundheitsausschuss befürwortet Ausweitung der Koordinierung bei grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen
Rat:
• Diskussion über Arbeitskräftemobilität
• Schlussfolgerungen zur Verhütung und Bekämpfung der Kinderarmut
Kommission:
• EU-Arbeitslosenversicherung:
• Kommissar Andor will Leistungen in Schwachstaaten transferieren
• Kritik an Lohn- und Arbeitsbedingungen in Deutschland
• Vertragsverletzung durch Slowakei bei Leistungen für Behinderte
• Privatisierung der Sozialversicherung durch Reform der Vergaberegeln?
• EU-Kommission legt Arbeitsprogramm 2013 vor
• Neues Informationsverfahren beim grenzüberschreitenden Organtransfer
• Mandat der Stoiber-Gruppe bis 2014 verlängert
Internationale Organisationen:
• Deutschland: Beschäftigungsquote Älterer in 10 Jahren verdoppelt
Der EuGH hat in der Rechtssache Danosa am 11. 11. 2010 die Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen ihrer persönlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmerin im unionsrechtlichen Sinne qualifiziert und sie der Mutterschutzrichtlinie unterstellt. Übertragen auf das deutsche Recht haben die Maßgaben des EuGH zur Folge, dass GmbH-Fremdgeschäftsführer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne bestimmenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung grundsätzlich als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne einzuordnen sind, es sei denn, die GmbH unterliegt der Mitbestimmung nach dem MitbestG.
Plant ein Arbeitgeber eine Betriebsstilllegung, hat er die zuständigen Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren. In Deutschland streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter seit Dekaden darüber, ob der Arbeitnehmervertretung ein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen die Betriebsstilllegung zusteht, wenn der Arbeitgeber seiner Konsultationspflicht nicht nachkommt (ausführlich Forst, ZESAR 2011, 107 ff.).
Dank der RL 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (ABl. EU v. 15. 7. 2010, L 180/1), sollen selbstständig Erwerbstätige und ihre Lebenspartner künftig einen besseren sozialen Schutz erhalten. Ziel der RL 2010/41/EU ist Mutterschaftsleistungen für Selbstständige einzuführen und es Frauen zu erleichtern, sich selbstständig zu machen. Bisher ist unionsweit nur jeder dritte Unternehmer weiblichen Geschlechts. Nichtsdestotrotz hält die deutsche Bundesregierung Änderungen des nationalen Rechts für Mutterschaftsleistungen nicht für erforderlich.
Rechtssache: I ZR 170/10
Datum: 18. 1. 2012
Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof
Richtlinie 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 24. 1. 2012 – Rs. C-282/10 Maribel Dominguez ./. Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre –
Anmerkung von Prof. Dr. Francis Kessler, Paris
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Urteil des EuGH vom 14 .6. 2012, Rs. C-542/09 Europäische Kommission ./. Königreich der Niederlande –
Anmerkung von Dr. Sebastian Weber, München
Zwischen dem 27. und 30. August 2012 veranstaltete das arbeits- und sozialrechtliche Zentrum der Universität Johannesburg eine internationale Konferenz unter dem Titel „The Changing Face of Work: Challenges for Regulation“.
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