DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-07 |
Parlament
• Parlament möchte Europäisches Semester verschärfen
Rat
• Rat einigt sich auf Vorlage zu Insolvenzverfahren
Kommission
• Die neue EU-Kommission unter Jean-Claude Juncker
• Gemeinschaftliche Finanzierung nationaler Sozial- und Bildungsausgaben?
• Studie zu Sozialdienstleistungen
Wirtschafts- und Sozialausschuss
• Finanztransaktionssteuer soll sozialen Investitionsplan finanzieren
• Sozialpartner sollen Tarifverträge für Familiendienstleistungen aushandeln
Aus den EU-Erweiterungsstaaten
• EU-Erweiterungsbilanz mit Licht und Schatten
Die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Mit dem voranschreitenden europäischen Einigungsprozess, bei gleichzeitig hohem Gefälle von Arbeitsentgelten und Sozialabgaben zwischen den Mitgliedstaaten, hat die grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen immer weiter zugenommen. Davon nicht unberührt geblieben ist auch die Arbeitnehmerüberlassung. Allerdings weist diese die Besonderheit auf, dass bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (§ 10 Abs. 1 AÜG). Umstritten ist, ob und wie sich eine während der Überlassung bestehende A1-Bescheinigung auf die Arbeits- und sozialrechtliche Zuordnung des illegal überlassenen Leiharbeitnehmers auswirkt. Dem geht der Beitrag nach.
Der Beitrag nimmt die Abschaffung der Kürzung beim Rentenexport zum Anlass, die Geschichte des deutschen Rentenexportrechts nachzuzeichnen, und zeigt auf, dass es nicht primär menschenrechtliche, sondern ökonomisch-pragmatische Motive waren, die den Weg zur Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen ebneten.
Das Urteil des EuGH in der Rs. Giersch u. a. betrifft die soziale Dimension der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der Gerichtshof entschied, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft – jetzt: Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – den Aufnahmemitgliedstaat auch dann dazu verpflichtet, das Kind eines Arbeitnehmers bei der Gewährung von Auslandsstudienbeihilfe gleich zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer nicht im Aufnahmemitgliedstaat wohnt. Die Rechtfertigung eines nationalen Wohnsitzerfordernisses, das einen solchen Anspruch ausschließt, lehnte er ab. Der folgende Aufsatz ordnet das Urteil in den Kontext früherer Rechtsprechung ein und stellt alternative Lösungsansätze dar.
Anmerkung von Gisela Hütter, Bonn
Art. 45 AEUV; Richtlinie 2004/38/EG
Urteil des EuGH vom 19.6.2014, Rs. C-507/12 Jessy Saint Prix ./. Secretary of State for Work and Pensions –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Jena
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004
Urteil des EuGH vom 11.9.2014, Rs. C-394/13 Ministerstvo práce a sociálních vĕcí ./. B. –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda / München
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Urteil des EuGH vom 20.6.2013, Rs. C-20/12 Elodie Giersch, Benjamin Marco Stemper, Julien Taminiaux, Xavier Renaud Hodin, Joëlle Hodin ./. Großherzogtum Luxemburg –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Catharina Ziebritzki, Heidelberg, abgedruckt in diesem Heft S. 19 ff.
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