DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
Parlament
• Entschließung zum Europäischen Semester
• Europäische Investitionsunion
• EURES soll umfassend über Sozialversicherung informieren
• Strategie nach 2015 gegen Diskriminierung von Frauen und Männern
Rat
• Länderspezifische Empfehlungen
Kommission
• Halbzeitbericht zur Strategie Europa 2020
• Integrierte Leitlinien für Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
• Arbeitsprogramm 2015: Mehr Arbeitsplätze und Wachstum
• Doppelbesteuerung von Renten
• Mitgliedstaaten beziehen Stellung zur Vision der EU-Kommission für den Bereich des Arbeitsschutzes
• Konsultationen zu Gesundheitsdiensten
• EU-Konsultation zur Arbeitszeit: DGUV beteiligt sich mit Stellungnahme
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
• Zukunft des sozialen Dialogs
• Der lange Weg zu einem asbestfreien Europa
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den ich im Oktober 2014 beim FreSsco-Seminar zum Thema „Labour market activation and coordination law & the right of residence and equal treatment in respect of social benefits“ gehalten habe. Meine dort vertretene These, für arbeitsmarktpolitische Aktivierungsmaßnahmen könne an die Zuständigkeit der Arbeitsvermittlung angeknüpft werden, habe ich zugunsten einer Wohnortanknüpfung aufgegeben. Für entsprechende Hinweise danke ich Herrn Kollegen Eberhard Eichenhofer.
Der nachstehende zweite Teil bildet Fortsetzung und Abschluss des Aufsatzes aus der April-Ausgabe (ZESAR 2015, S. 149 ff.). Dabei fließt EuGH-Rechtsprechung ein, die das tradierte Verständnis von den mitgliedstaatlichen Zuständigkeiten im Fall der Vollarbeitslosigkeit nachhaltig erschüttert hat.
Nachdem zum 1.1.2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt wurde, gibt es Streit zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern. Deutschland meint, ein Arbeitnehmer müsse den deutschen Mindestlohn selbst dann erhalten, wenn er sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet.
Durch Verfassungsgesetz ist in Österreich eine Angleichung des Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024, mit einem Übergangszeitraum bis 2033, vorgesehen. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers, entsprechend den Empfehlungen der EU-Kommission, die Angleichung vorzuziehen, ist nicht zu erwarten.
Rechtssache: C-453/14
Datum: 7.11.2014 Vorlegendes
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Österreich
Richtlinie 2000/78/EG; Art. 153 Abs. 5 AEUV
Urteil des EuGH vom 19.6.2014, verb. Rs. C-501/12 (Specht), C-502/12 (Schombera), C-503/12 (Wieland), C-504/12 (Schönefeld), C-505/12 (Wilke), C-506/12 (Schini)
Anmerkung von Thomas Rothballer, München
Richtlinie 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 3.7.2014, verb. Rs. C-362/13 (Fiamingo), C-363/13 (Zappalà) und C-407/13 (Rotondo)
Anmerkung von Dr. Andreas v. Medem, Stuttgart
Art. 7 Richtlinie 79/7/EWG; Art. 21, 23 GRC
OGH (Österr.), Urteil vom 16.12.2014 – 10 ObS 44/14i
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Elisabeth Kohlbacher, Wien, abgedruckt in diesem Heft S. 210 ff.
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