Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
1. Die Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung verlangen es, dass ein Beitrag wie der nach dem Arrêté royal Nr. 289 vom 31. März 1984 geschuldete Dämpfungsbeitrag so festgesetzt wird, dass die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Sozialvorschriften anwendbar sind, erzielten Einkünfte in die Erwerbseinkünfte einbezogen werden, obwohl der Selbstständige nach Zahlung dieses Beitrags keinerlei Sozialleistung oder andere Leistung von diesem Staat verlangen kann.
2. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) schließt es nicht aus, dass ein Beitrag wie der Dämpfungsbeitrag, der im Wohnmitgliedstaat geschuldet wird und unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte berechnet wird, Selbstständigen, die in diesen Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeiten ausüben, auferlegt wird.
Urteil des EuGH vom 26.5.2005
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 39 - 43
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