Art. 45 AEUV
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer Beihilfe an Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitslosen, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben, an die Bedingung knüpft, dass der eingestellte Arbeitslose im selben Mitgliedstaat als arbeitsuchend gemeldet sein muss, wenn eine solche Meldung – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – an das Erfordernis eines Wohnsitzes in diesem Staat geknüpft ist.
Urteil des EuGH vom 13. 12. 2012, Rs. C-379/11 Caves Krier Frères Sàrl ./. Directeur de l’Administration de l’emploi
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Jena
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-06 |
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