Richtlinie 1999/70/EG´
1. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die sich im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge befindet, ist dahin auszulegen, dass er einer staatlichen Einrichtung wie der Poste Italiane SpA unmittelbar entgegengehalten werden kann.
2. Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ die Entschädigung umfasst, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag zu zahlen hat.
3. Diese Rahmenvereinbarung verwehrt es den Mitgliedstaaten zwar nicht, eine günstigere Behandlung als die in ihr für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene einzuführen, Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist indessen dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag gewährte Entschädigung genauso zu behandeln wie die im Fall der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags gezahlte Entschädigung.
Richtlinie 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 12.12.2013, Rs. C-361/12 Carmela Carratù ./. Poste Italiane SpA,
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-05 |
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