RL 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.
Urteil des EuGH vom 15.11.2016, Rs. C-258/15 (Gorka Salaberria Sorondo ./. Academia Vasca de Policía y Emergencias) –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Schubert / Mirko Ahrends, Bochum
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-01 |
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