§ 21 Abs. 1 Satz 1 EBRG
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes im Unternehmen der Antragsgegnerin wirksam ist.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unverzüglich eine konstituierende Sitzung ihres Europäischen Betriebsrats einzuberufen.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.7.2016 – 26 BV 4223/16
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
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