Art. 157 Abs. 1 AEUV
Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung wurde im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin keine hinreichenden Indizien dafür vorgetragen hat, dass die höhere Eingruppierung eines vergleichbaren männlichen Arbeitnehmers durch das Geschlecht motiviert war. Die höhere Eingruppierung beruhte auf einem Eingruppierungsprozess, den der männliche Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geführt hatte. (Kein amtlicher Leitsatz)
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2013 – 1 Sa 7/13 – Anmerkung von Prof. Dr. Eva Kocher, Frankfurt / Oder
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-03 |
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