Richtlinie 80/987/EWG; Richtlinie 2002/74/EG
1. In dem Fall, dass die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht bis zum 8. Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann eine etwaige unmittelbare Wirkung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung auf jeden Fall nicht im Hinblick auf eine vor dem 8. Oktober 2005 eingetretene Insolvenz geltend gemacht werden.
2. Das nationale Gericht muss, wenn die fragliche nationale Regelung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung fällt, in dem Fall, dass zwischen dem Inkrafttreten der letztgenannten Richtlinie und dem Ende der Frist für ihre Umsetzung eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, dafür sorgen, dass diese nationale Regelung im Einklang mit dem von der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung angewandt wird.
Urteil des EuGH vom 17. 1. 2008 – Rs. C-246/06 Josefa Velasco Navarro ./. Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) –
Anmerkung von Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder, Mainz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-11 |
Seiten 355 - 361
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