RL 2001/23/EG
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die Übernahme der Finanzinstrumente und des sonstigen Vermögens der Kunden eines ersten Unternehmens durch ein zweites Unternehmen infolge der Einstellung der Tätigkeit des ersten Unternehmens und aufgrund eines Vertrags, dessen Abschluss nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, auch dann, wenn die Kunden des ersten Unternehmens weiterhin frei darin sind, das zweite Unternehmen nicht mit der Verwaltung ihrer Effekten zu betrauen, einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils darstellen kann, wenn das Vorliegen eines Übergangs des Kundenstamms feststeht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In diesem Rahmen ist die Zahl der tatsächlich übergegangenen Kunden, mag sie auch sehr hoch sein, für sich allein nicht ausschlaggebend für die Einstufung als „Übergang“ und kommt dem Umstand, dass das erste Unternehmen als abhängige Börsenmaklergesellschaft mit dem zweiten Unternehmen zusammenarbeitet, grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Urteil des EuGH vom 8.5.2019, Rs. C‐194/18 (Jadran Dodi . /. Banka Koper, Alta Invest) – ECLI:EU:C:2019:385 – Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
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