Die Europäische Sozialcharta (ESC) enthält in ihrem Art. 6 Abs. 4 ein Streikrecht. Trotz des langen Zeitraums seit Inkrafttreten der ESC sind die Auswirkungen auf das deutsche Arbeitskampfrecht kaum zu spüren und von der Rechtsprechung weitestgehend unberücksichtigt geblieben. Dabei könnten die Folgen für das Arbeitskampfrecht sehr weitreichend sein. Kommt man nämlich zu dem Ergebnis, dass der ESC der Rang einfachen Bundesrechts einzuräumen ist und geht überdies von einer Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 4 mit Art. 9 Abs. 3 GG aus, entfällt die Rechtfertigung für eine Rechtsfortbildung durch das BAG im Bereich des Streikrechts und auch die Beschränkungen auf tarifbezogene, gewerkschaftsgeführte Streiks wären hinfällig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-04 |
Seiten 322 - 327
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