Artikel 13 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EG) bildet die Grundlage für die beiden europäischen Anti-Diskriminierungsrichtlinien aus dem Jahr 2000, welche nun durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Die Vorschrift wurde vor zehn Jahren durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in das europäische Primärrecht eingefügt. Dies bietet Anlass zu einer vertieften Erörterung dieser Grundlagen-Vorschrift. Neben den Umfang der Rechtssetzungsermächtigung ist das Verhältnis zu anderen Vorschriften, insbesondere Art. 141 EG und Art. 21 der Charta der Grundrechte (GRC), zu klären.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 211 - 216
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