Hinter dem neuen Antidiskriminierungsrecht der EU in der Richtlinie 2002 /43 /EG zur Diskriminierung wegen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit und der Richtlinie 2002 /78 / EG zur Diskriminierung wegen der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung steht ein „starkes“ Antidiskriminierungskonzept. Es enthält einen begrenzten Kanon der rechtfertigenden Gründe für direkte Diskriminierungen, verbietet auch die Belästigung wegen des verpönten Merkmals und stärkt die Durchsetzung durch Beweislastumkehr, Einschaltung der Verbände, abschreckende Sanktionen und besondere staatliche Überwachungsstellen sowie Dialog-, Unterrichtungs- und Berichtspflichten. Während sich das alte Diskriminierungsrecht der EU und auch die Rl 2002/43/EG (Art. 3 Abs. 1 Nr. e und Nr. g) auf Arbeits- wie Sozialrecht beziehen, ist dies für die Rl 2002/78/EG (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) gem. Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich ausgeschlossen. Im Folgenden soll untersucht werden, ob und wie sich die Rahmenrichtlinie dennoch auf nationale Sozialleistungen auswirkt (II) bzw. ob ihre Diskriminierungsverbote als Grundrecht der Gemeinschaft (III) oder auf Grund des nationalen Verfassungsrechts (evtl. unter Einwirkung des Gemeinschaftsrechts) (IV) für das deutsche Sozialleistungssystem gelten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 143 - 149
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