Das zur Umsetzung von vier gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsrichtlinien erlassene Gesetz hat einen weit gefassten Anwendungsbereich. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Vorschriften zu Beschäftigung und Beruf, also auf einen Ausschnitt aus dem als Art. 1 des Umsetzungsgesetzes erlassenen AGG. Das Gesetz legt, anders als die Richtlinien, eine einheitliche Reichweite des Verbots der Benachteiligung wegen aller geschützten Merkmale fest. Damit werden Abstufungen zwischen den Diskriminierungsmerkmalen vermieden, die leicht als Hierarchie von besonders bzw. weniger schlimmen Differenzierungsgründen hätten verstanden werden können. Doch sind die Benachteiligungsgründe ihrer Struktur nach nicht gleich, was durch eine Regelung in ein und derselben Norm leicht übersehen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 391 - 399
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