Mit seinen Entscheidungen „Viking“ und „Laval“ hat der EuGH ein europäisches Grundrecht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen ausdrücklich anerkannt. Trotz einer eher knappen Exegese der einschlägigen Rechtserkenntnisquellen erfolgte diese Anerkennung zu Recht. Die tatbestandliche Struktur des europäischen Arbeitskampfgrundrechts gewinnt dagegen in der Rechtsprechung des EuGH nur wenig an Kontur und bedarf erheblicher Präzisierung; Gleiches gilt für die Prüfung der Rechtfertigung von Eingriffen. Gerade insoweit werden dogmatische Kategorien vernachlässigt, die bislang als Bestandteil der europäischen Grundrechtsdogmatik und auch der Rechtsprechung des EuGH angesehen werden konnten. Der folgende Beitrag setzt sich daher insbesondere mit der Reichweite des Schutzbereichs des europäischen Arbeitskampfgrundrechts sowie den Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in dieses Recht auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-10 |
Seiten 475 - 482
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