Die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Mangold“ hat zu der – nach den Anträgen des Generalanwalts Tizzano erwarteten – Außerkraftsetzung der sachgrundlosen Altersbefristung ab 52 Jahren nach § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG geführt. Deshalb gerät für die deutsche Rechtspraxis zunächst einmal der Gesetzgeber in den Blick, der ja im Koalitionsvertrag ohnehin die Europarechtskonformität der Altersbefristung zu leisten versprochen und dafür jetzt konkrete Hinweise vom EuGH mit auf den Weg bekommen hat. Zudem ist die Rechtsfolge für die bereits vereinbarten Befristungen mit Älteren zu diskutieren, die allein auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt wurden. Für die europarechtliche Dogmatik enthält das Urteil einige „Aufreger“, die die FAZ zu der fragwürdigen Schlagzeile „Tugendterror aus Luxemburg“ veranlasst hat. In der Tat muss vor allem der wie ein Trumpf-Ass aus dem Ärmel gezogene allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Gemeinschaftsrecht so, wie er hier vom EuGH begründet wird, als höchst problematische Rechtfortbildung betrachtet werden. Zunächst aber ist die materielle europarechtliche Grundlage für die Außerkraftsetzung der Altersbefristung genauer darzustellen, wobei auch zu dem möglicherweise missbräuchlich veranlassten Verfahren Stellung zu nehmen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 55 - 58
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