Die Bereichsausnahme für eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV ist geeignet, das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer einzuschränken. Im Interesse einer größtmöglichen Wirkung des Freizügigkeitsrechts werden daher die Tatbestandsmerkmale von § 45 Abs. 4 AEUV, wie die nachfolgende Abhandlung verdeutlicht, vom EuGH restriktiv ausgelegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
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