Die Debatte über die Folgen der Dienstleistungsrichtlinie für die Sozialwirtschaft ist merklich abgeebbt. Dass der ursprüngliche Richtlinienentwurf geändert wurde, schien der sozialpolitischen Kritik Rechnung zu tragen. Dieser Eindruck trügt, wie der folgende Beitrag erläutert. Auch die geltende Fassung der Dienstleistungsrichtlinie ermöglicht, eher diskret als offen, die „Deregulierung“ sozialer Dienstleistungen. Charakteristisch für die Anwendungsausnahmen, die soziale Dienstleistungen dem Regelungszugriff der Richtlinie zu entziehen meinen, sind große semantische Unschärfen. Wer sie im Interesse einer „Liberalisierung“ sozialer Dienstleistungen nutzen will, dem steht die Richtlinie nicht im Wege.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-08 |
Seiten 5 - 12
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