Die Freizügigkeit ist von allen Grundfreiheiten des Unionsrechts diejenige mit den meisten Bezügen zum Arbeitsrecht. Dennoch ist ihr Garantiegehalt keineswegs klar abgegrenzt, denn es bleibt in vielen Randbereichen unscharf, wer genau sich auf dieses Recht berufen kann. Eine viel diskutierte Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs – die Beschränkung für Bürger der 2004 beigetretenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa – fällt im Mai 2011 weg. Einige Vertragsbeziehungen vermieden den Arbeitnehmerstatus, andere den Geltungsbereich der Freizügigkeit. An beiden Punkten führen begriffliche Unschärfen zu Gestaltungsoptionen, die selbst durch die Leitlinien der Rechtsprechung des EuGH nur teilweise, und auch das nur im Primärrecht, verringert werden konnten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-06 |
Seiten 156 - 163
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