Der Sozialstaat ist, historisch betrachtet, als Nationalstaat entstanden. Die sozialrechtlichen Rechtsbeziehungen sind aus diesem Grunde so ausgestaltet, dass sie Sachverhalte mit Auslandsberührung in der Regel nicht erfassen: Das Sozialgesetzbuch gilt gemäß § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Anknüpfungspunkte für die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung sind i. d. R. inländische Tatbestände, zumeist das Beschäftigungsverhältnis (§§ 3, 7 SGB IV). Auch das Leistungs- und das Leistungserbringungsrecht sind territorial beschränkt: Die Inanspruchnahme von Leistungen ist jedenfalls grundsätzlich ebenso auf das Inland beschränkt (§§ 16–18 SGB V, §§ 110–114 SGB VI, 18 SGB IX, 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) wie der Kreis der in Anspruch zu nehmenden Leistungserbringer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 210 - 215
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