§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V enthält eine Versicherungspflicht in der GKV für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert oder weder gesetzlich noch privat versichert gewesen sind. Bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Anwendung der Vorschrift zu diversen gemeinschaftsrechtlichen Problemen führen, die Gegenstand dieses Beitrags sein sollen. Zugleich wird ein Blick auf die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung geworfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: