Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG, die bis zum 5. Dezember 2011 zu erfolgen hat. Der Autor geht von der grundlegenden unionsrechtlichen Festlegung aus, dass Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen werden, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung „vorübergehend zu arbeiten“. Er prüft, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29. April 2011 ihre Umsetzungspflicht erfüllt hat. Das wird verneint. Im Einzelnen wird dargestellt, welche Umsetzungsdefizite bestehen und wie diese durch die Rechtsprechung als „Lückenbüßer“ gefüllt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-08 |
Seiten 449 - 455
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