Die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht hat schon mehrfach zu Änderungen im nationalen Recht Anlass gegeben, und auch mit der hier besprochenen Vorlageentscheidung hat das BAG nicht erreichen können, dass der Gerichtshof eine bereits zuvor schon angemahnte Korrektur inhaltlich zurücknimmt oder einschränkt. Die vorhersehbaren Auswirkungen der Entscheidung beschränken sich aber nicht auf das materielle Urlaubsrecht, sondern entwickeln die Auslegung der EU-Grundrechtecharta weiter. Die eingeschlagene Richtung könnte auch für andere soziale Rechte in der Union einen erheblichen Bedeutungszuwachs bewirken. Angesichts der bislang spärlichen Begründungstiefe der Entscheidung bleibt hier allerdings noch viel Konkretisierungsbedarf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
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