Gewähren Sozialleistungsträger der Mitgliedstaaten einander nach Art. 35, 41 VO (EG) Nr. 883/2009 Leistungsaushilfe, so stehen ihnen Erstattungsansprüche zu. Deren Umfang bemisst sich nach den getätigten Aufwendungen. Die Erstattung sichert die zwischenstaatliche Koordination bei Sach- und Dienstleistungen und ist daher ein Kernelement europäischen koordinierenden Sozialrechts. In den Ausgleich sind Rechnungsausschuss und Verwaltungskommission einbezogen. Die Regeln wurden bislang noch nicht systematisch auf ihren Gehalt untersucht, wiewohl von ihnen im zwischenstaatlichen Verkehr viel abhängt und sie die Institutionen der EU regelmäßig gründlich beschäftigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Regeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
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