Art. 49 EG; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 5. 10. 2010, Rs. C-512/08 Europäische Kommission ./. Französische Republik –
Anmerkung von Prof. Dr. Francis Kessler, Paris
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-04 |
Seiten 330 - 342
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