Die Schaffung einer effektiven grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im EU-Binnenmarkt ist sicherlich eines der ehrgeizigsten und schwierigsten Projekte in der Geschichte der Union. Nach zögerlichen Anfängen war es vor allem die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten, die wesentliche Impulse zu einem Ausbau der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gesetzt hat. Die Entwicklungen sind jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Durch die Patienten-Richtlinie 2011/24/EU wird das case law kodifiziert und konkretisiert. Ein Leitgedanke der Richtlinie ist, dass die Patientenrechte nur dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn der Patient unproblematisch an die erforderlichen Informationen gelangen kann. Dafür sieht die Richtlinie die Einrichtung nationaler Kontaktstellen vor. Zur Umsetzung dieser Vorgabe wurde in Deutschland nun Anfang Februar im Rahmen des Patientenrechtegesetzes eine Neufassung des § 219d SGB V verabschiedet. Diese Vorschrift ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
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