Die EuGH-Urteile Miles (Rs. C-196/09) und Oberto (verb. Rs. C-464/13 und C-465/13) betreffen die Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen einer ausschließlich von EU-Mitgliedstaaten getragenen internationalen Organisation einerseits und ihren Bediensteten andererseits hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts der EuGH nach Art. 267 AEUV angerufen werden kann. Im Fall Miles war der EuGH der Ansicht, dass die Beschwerdekammern solcher Organisationen nicht vorlagebefugt sind. Aus der Entscheidung des EuGH im Fall Oberto ergibt sich (auch wenn der EuGH das nicht ausdrücklich sagt), dass die mangelnde Vorlagebefugnis nicht zu einer hilfsweisen Zuständigkeit der – vorlagebefugten – staatlichen Gerichte führt. Der Beitrag untersucht die Rechtsprechung des EuGH nicht nur im Hinblick auf das Ergebnis, sondern auch auf die Methodik.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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