Vorlagen an den EuGH werden als mühsam empfunden und deshalb gern vermieden – vor allem von deutschen Arbeitsgerichten, die im Jahr 2015 vier, 2014 sogar nur ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet haben. Davon entfielen auf das BAG drei und auf das LAG Hessen und das ArbG Verden jeweils eine Vorlage. Das ist bei einer dermaßen unionsrechtlich geprägten Materie wie dem Arbeitsrecht viel zu wenig. Zum Vergleich: Die Finanzgerichtsbarkeit kam 2014 auf 29, 2015 auf 16 Vorlagen. Dabei bedeutet es keinen großen Aufwand, um vom EuGH die Unionsrechtslage erklärt zu bekommen. Obendrein ist es effizient: Der EuGH klärt die Unionsrechtslage verbindlich und sorgt damit für Rechtssicherheit, sodass spätere (rückwirkende) Überraschungen vermieden werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
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