Art. 43 EG und Art. 48 EG
Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Anstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.
Urteil des EuGH vom 10. 3. 2009 – Rs. C-169/07 Hartlauer Handelsgesellschaft mbH ./.Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Margit Maria Karollus LL.M., Linz / Dr. Julia Villotti, Innsbruck, abgedruckt in diesem Heft S. 225 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-07 |
Seiten 235 - 241
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