Mit seiner Entscheidung in der Rs. Bundesdruckerei (abgedruckt in diesem Heft S. 168 ff.) schreibt der EuGH auf Veranlassung der Vergabekammer Arnsberg fort, was bereits in der Rs. Rüffert offenbar wurde: Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten, öffentliche Aufträge nur an solche Bieter zu vergeben, die sich zur Zahlung eines bestimmten Lohns verpflichten, ist durch das Unionsrecht stark beschränkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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