Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
1. Art. 67 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008, beeinträchtigen könnte.
Urteil des EuGH vom 7.4.2016, Rs. C-284/15 Office national de l’emploi (ONEm) ./. M. und M. ./. Office national de l’emploi (ONEm), Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC))
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-06 |
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