Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind im Licht des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung und der Art. 45 AEUV und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.
Urteil des EuGH vom 18. 4. 2013, Rs. C-548/11 Edgard Mulders ./. Rijksdienst voor Pensioenen –
Anmerkung von Matthias Hauschild, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-05 |
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