Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG)
Nr. 574/72
Art. 12a Nr. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Bescheinigung E 101, die von dem Träger, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnet hat, gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ausgestellt wurde, sowohl die Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, als auch die Gerichte dieses Mitgliedstaats bindet, selbst wenn von diesen festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.
EuGH, Urteil vom 27.4.2017, Rs. C‐620/15 (A-Rosa Flussschiff GmbH ./. Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales d’Alsace (Urssaf), Rechtsnachfolgerin der Urssaf du Bas-Rhin, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden)
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
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