Art. 49 AEUV
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass er in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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