Richtlinie 2003/41/EG; Art. 260 Abs. 2 AEUV
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission / Tschechische Republik (C-343/08), ergeben.
2. Die Tschechische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 250.000 Euro zu zahlen.
3. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 25.6.2013, Rs. C-241/11 Europäische Kommission ./. Tschechische Republik
Anmerkung von Prof. Dr. Kristina Koldinská, Prag
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-04 |
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