Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geändert worden ist, sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens bei der Berechnung des einem Wanderarbeitnehmer in seinem Beschäftigungsmitgliedstaat eventuell zu zahlenden Unterschiedsbetrags nicht sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gezahlten Leistungen als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen sind, da – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld keine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 ist wie das nach deutschem Recht vorgesehene Kindergeld und die nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Familienzulagen.
Urteil des EuGH vom 8.5.2014, Rs. C-347/12 Caisse nationale des prestations familiales ./. Ulrike Wiering, Markus Wiering
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda / München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-05 |
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