Richtlinie 2000/78/EG
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.
Urteil des EuGH vom 18. 6. 2009 – Rs. C-88/08 David Hütter ./. Technische Universität Graz –
Anmerkung von Mag. Andrea Potz, Wirtschaftsuniversität Wien
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 490 - 498
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