Art. 49 EG
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 15. 6. 2020 – Rs. C-211/08 Europäische Kommission ./. Königreich Spanien –
Anmerkung von Dr. Constanze Janda, Jena, abgedruckt in diesem Heft S. 465 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-10 |
Seiten 479 - 487
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