Art. 45 AEUV, Art. 48 AEUV
Die Art. 45 AEUV und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem Mitgliedstaat und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.
Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der Europäischen Union bei einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.
Urteil des EuGH vom 4.7.2013, Rs. C-233/12 Simone Gardella ./. Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-04 |
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