Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geändert worden ist, sind dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass sowohl der verstorbene Elternteil als auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können, es verlangt, dass die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten berücksichtigt werden. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der überlebende Elternteil auf keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat während des in der genannten innerstaatlichen Regelung festgelegten Bezugszeitraums für den Erwerb dieses Anspruchs berufen kann.
Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, Rs. C-619/11 Patricia Dumont de Chassart ./. Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)
Anmerkung von Dr. Jörg Gebhardt, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
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