Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EWG) 1408/71; Art. 11 VO (EWG) 574/72; § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG; § 47 Abs. 2 EStG; § 539a ASVG
Die Kollisionsnormen der Art. 13 bis 17 der VO 1408/71/EWG legen mit der Anwendbarkeit der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates zugleich auch dessen (internationale) Zuständigkeit zur Vollziehung fest. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass zwei Mitgliedstaaten in Bezug auf denselben Sachverhalt durchaus auch gleichzeitig ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen und die in ihrem Bereich geltende Rechtsordnung anwenden und so zu divergierenden Entscheidungen kommen können.
Nur im Falle der Entsendung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 VO 1408/71/EWG und nur unter der Voraussetzung der Ausstellung eines Formblatts E 101 (Entsendebescheinigung) ordnet die Verordnung eine – zeitlich auf 12 bzw. 24 Monate begrenzte – Verpflichtung der Rücksichtnahme im Hinblick auf Entscheidungen des gegenbeteiligten Mitgliedstaates an. In allen sonstigen Fällen der sozialen Sicherheit besteht keine Bindungswirkung von Entscheidungen ausländischer Behörden oder Gerichte.
Auf Personen, die sowohl in ihrem Wohnstaat als auch in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, findet gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b Z. i VO 1408/71 das Recht ihres Wohnstaates Anwendung.
Urteil des österreichischen VwGH vom 20. 9. 2006 – 2004/ 08/0087 –
Anmerkung von Univ.-Ass. Mag. Dr. Sandra Wolligger, Fachbereich Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht, Universität Salzburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 426 - 434
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