Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Urteil des EuGH vom 18. 7. 2007 – Rs. C-213/05 Wendy Geven ./. Land Nordrhein-Westfalen –
Anmerkung, auch zur Entscheidung vom 18. 7. 2007 – Rs. C 212/05, S. 93 (in diesem Heft), Prof. Dr. Stamatia Devetzi, Hochschule Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-15 |
Seiten 96 - 102
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