Art. 7 Richtlinie 79/7/EWG; Art. 21, 23 GRC
I. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV wird zurückgewiesen. II. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
OGH (Österr.), Urteil vom 16.12.2014 – 10 ObS 44/14i
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Elisabeth Kohlbacher, Wien, abgedruckt in diesem Heft S. 210 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: