Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
1. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, steht dem nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat bezieht.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens arbeitstäglich zum Familienwohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrt, für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Familienleistung in diesem Staat nach dessen Rechtsvorschriften erfüllt, relevant ist.
Urteil des EuGH vom 20. 5. 2008 – Rs. C-352/06 Brigitte Bosmann ./. Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Aachen –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 455 - 460
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