Das bisher noch kaum beachtete Urteil des EuGH v. 22. 10. 2009, Rs. C-116/08 (Meerts) könnte auf den ersten Blick Einfluss auf die Formulierungspraxis von Sozialplanklauseln haben. Auswirkungen könnte das in Zukunft auf die Ansprüche der Arbeitnehmer haben, die in einem Betrieb während der Elternzeit ihre Arbeitszeit verringerten. Da Sozialplanabfindungen in der Praxis regelmäßig von dem zuletzt bezogenen Lohn oder von dem Durchschnitt des in einem bestimmten Zeitraum bezogenen Lohnes abhängig sind, variiert die Höhe der Abfindung bei diesen Arbeitnehmern, je nachdem ob man in die Berechnung das in der Elternzeit tatsächlich verdiente Gehalt oder fiktiv das vor der Elternzeit bezogene Arbeitsentgelt einstellt. Nach Kania (ErfK, 12. Aufl. 2012, §§ 112, 112a BetrVG, Rn. 25) soll es mit Blick auf das gerade zitierte Urteil des EuGH geboten sein, in Zukunft in diesen Fällen das Vollzeitgehalt für den gesamten Zeitraum der Elternzeit zu berücksichtigten. Nach unserer Ansicht sprechen dagegen aber die besseren Argumente.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
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