Pflegeleistungen sind zwar von der Koordination der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst, es ist aber weiterhin nicht ganz klar, welche der mannigfaltigen Leistungen der Mitgliedstaaten tatsächlich die Qualifikation als Leistung bei Krankheit erfüllen, wie die verschiedenen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Leistungen anzuwenden sind, aber auch, ob es nicht vernünftig wäre, nach neuen Koordinationswegen für Pflegeleistungen zu suchen, um die auch bei Koordination als Leistung bei Krankheit möglichen Nachteile für die Betroffenen zu vermeiden. Der klassische Fall, in dem trotz Koordination eine Person gar keine Ansprüche auf Pflegeleistungen hat, ist jener, in dem der zuständige Staat nur Sachleistungen kennt – die nicht exportiert werden können – und der Wohnstaat nur Geldleistungen, die für nicht den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegende Personen ebenfalls nicht gewährt werden können. Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern (durch mehr Rechtsklarheit) aber auch um nach alternativen Lösungsansätzen zu suchen, wurde das trESS-Netzwerk (Training and reporting on European Social Security) von der Europäischen Kommission beauftragt, verschiedene Studien und Analysen betreffend die Koordination von Pflegeleistungen durchzuführen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-06 |
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