Im November 2005 jährte sich zum 40. Mal der Tag des Inkrafttretens des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 30. April 1964. Weit überwiegend wird es als ein typisches bilaterales Abkommen verstanden, das die Bundesrepublik Deutschland einst zunächst mit ihren (westlichen) Nachbarstaaten und später mit den Anwerbestaaten der sogenannten „Gastarbeiter“ schloss. Aber ganz ebenso wie diese bilateralen Abkommen mit Schaffung der EWG und deren Erweiterung auf einige Hoheitsstaaten der vormaligen „Gastarbeiter“ durch die koordinationsrechtlichen Regeln des EGRechts abgelöst wurden (VO (EWG) Nrn. 3, 4/58; VO (EWG) Nr. 1408/71 und schließlich VO (EG) Nr. 883/2004), so ist auch das die deutsch-türkischen Beziehungen gestaltende Abkommen über soziale Sicherheit bereits vor dem möglichen, bekanntlich hoch umstrittenen Beitritt der Türkei zur EU durch die von der EG gesetzlichen Normen überformt und überlagert. Diese Einsicht ist nicht nur von theoretischer Bedeutung, sondern dahinter verbirgt sich eine Konsequenz von höchster praktischer Tragweite. Die im deutsch-türkischen Abkommen getroffenen Bestimmungen über soziale Sicherheit sind nur insoweit rechtsgültig, als sie mit den Anforderungen europäischen Rechts im Einklang stehen. Gegenwärtig werden Unterhandlungen über die Modernisierung des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit geführt. Deren Ergebnis hat zu gewährleisten, dass die bilateralen Bestimmungen vor den Anforderungen des Assoziationsrechts Bestand haben können. Daher sei im Folgenden zunächst das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit in der Deutung, das es durch die Rechtsprechung erfahren hat, dar- (II) und den sich aus dem Assoziationsrecht ergebenden Anforderungen gegenüber gestellt (III) – um schließlich herauszufinden, ob jenes mit diesem im Einklang steht (IV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 5 - 11
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