§ 69 SGB V schließt die Anwendung der §§ 1 ff. GWB auf Verträge der Gesetzlichen Krankenkassen aus. Unter Verweis auf diese Norm hatte das Bundeskartellamt ein Vorgehen gegen den Bundesverband der AOK und dessen Ausschreibung von 89 Wirkstoffen im Herbst 2006 abgelehnt. Nach hiesiger Auffassung ist die Regelung des § 69 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar: Der Gesetzgeber ermöglicht durch den generellen Ausschluss der §§ 1 ff. GWB ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten durch die Gesetzlichen Krankenkassen, ohne dass hierfür ein Erfordernis ersichtlich wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 409 - 419
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: